Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) [Bearbeiten]
Während der Elternzeit haben die Eltern einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Sie entspricht dem Begriff des Erziehungsurlaubs nach § 15 BErzGG a. F.
Das Bundeserziehungsgeldgesetz ist insofern nur für Arbeitnehmer einschlägig. Für Beamte gelten die demgegenüber leicht modifizierten Vorschriften der Elternzeitverordnung des Bundes bzw. der Parallelvorschriften der Länder.
Voraussetzungen für die Gewährung ist nach §§ 15 ff. zunächst, dass es sich um
ein Kind, für das dem Arbeitnehmer die Personensorge zusteht,
ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners,
ein Kind, das der Arbeitnehmer in Vollzeitpflege (§ 33 Sozialgesetzbuch VIII) oder Adoptionspflege (§ 1744 Bürgerliches Gesetzbuch) aufgenommen haben, oder
ein Kind, für das ohne Personensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 7 Satz 2 bezogen werden kann,
handelt. Weiter ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer das Kind selbst betreut und erzieht. Schließlich darf das Kind noch keine drei Jahre alt sein. Bei angenommenen Kindern und Kindern in Vollzeit- oder Adoptionspflege genügt es aber, wenn die Inobhutnahme noch keine drei Jahre zurückliegt und das Kind noch keine acht Jahre alt ist. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist es möglich, dass die Elternzeit in zwei Abschnitte aufgeteilt und ein Jahr zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen wird.
Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Beim Erziehungsurlaub hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Er genießt insofern aber besonderen Kündigungsschutz nach § 18; befristete Verträge verlängern sich jedoch nicht automatisch. Die Erwähnung der Elternzeit durch den Arbeitgeber darf auch im Arbeitszeugnis erfolgen, wenn die Ausfallzeit eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung dar